Satzung der Reitsportgemeinschaft Burghof e.V.


S A T Z U N G

 

Satzung der Reitsportgemeinschaft Burghof e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Reitsportgemeinschaft Burghof e.V." und hat seinen Sitz in

51371 Leverkusen, Oderstr. 34 b.

 

§ 2 Zweck der Reitsportgemeinschaft

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist

selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und der Pferdehaltung. Seine

besonderen Ziele sind:

a) Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten, in der Haltung,

in der Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen.

b) Durchführung von und Teilnahme an Pferdeleistungsschauen.

c) Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des

Freizeit-Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der

Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

(3) Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten schafft der Verein folgende

Voraussetzungen, um die Zielsetzungen zu verwirklichen:

− Reitaus- und -weiterbildung aller aktiven Vereinsmitglieder

− Pflege einer den Vereinsanforderungen gerechten Reitsportstätte

− Neuanschaffung und Erhaltung von Reitsportgeräten

− Bestreitung der laufenden Vereinskosten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

Zu a) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich als

Pferdebesitzer oder –mitbesitzer oder als Reiter innerhalb der dem Verein zur

Verfügung stehenden Reitsportstätten aktiv an dem in § 2 dieser Satzung auf

geführten Zweck beteiligen und die festgesetzten Arbeitsleistungen erbringen.

 

 

 

Zu b) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden,

die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

Zu c) Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders

verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung bei dem Vorstand.

Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige

Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

Zu b) Der Austritt aus der Reitsportgemeinschaft ist jeweils zum

Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist hierbei beträgt 3 Monate zum

Jahresende.

Zu c) Wer den Interessen der Reitsportgemeinschaft vorsätzlich zuwiderhandelt,

verliert seine Mitgliedschaft durch Mehrheitsbeschluss der

Mitgliederversammlung.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber

der Reitsportgemeinschaft.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch die

Reitsportgemeinschaft im Rahmen der Satzung.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Reitsportgemeinschaft zu

befolgen,

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Interessen der Reitsportgemeinschaft zu

unterstützen,

c) die festgesetzten Beiträge und Gebühren gemäß den geltenden

Zahlungsbedingungen pünktlich zu bezahlen. Dies bedeutet, dass im Falle von

Einzugsermächtigungen die Mitgliedsbeiträge in der 1. Januar-Woche des

Geschäftsjahres eingezogen werden: Hinweis: sollte eine frühere Freischaltung

NEON bei der FN gewünscht werden, so muss der Mitgliedsbeitrag vorab

überwiesen werden.

d) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsleistungen zu erbringen

oder den entsprechenden Abstand zu zahlen, soweit sie nicht außerordentliche

Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind,

e) Es werden KEINE Pflicht-Arbeitsstunden eingeführt. Mitglieder haben

entsprechend der Regelungen der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung die

Möglichkeit Gutschriften für erbrachte Arbeitsstunden zu erhalten.

f) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins

abträglich sind.

 

§ 7 Ur- bzw. Stamm-Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied sein, jedoch nur in

einem Verein Ur- bzw. Stamm-Mitglied.

(2) In Vereinswettkämpfen (Kreis-, Bezirks- oder Verbandsmannschaftskämpfen) sind nur

Ur- bzw. Stamm-Mitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibungen

nichts anderes besagen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand (im Sinne von § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.

Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

Ein jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Vereinsintern aber soll

jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sein, jede den Verein verpflichtende Entscheidung nur

gemeinsam mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu treffen.

Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, übernimmt die Rechnungs- und

Kontenführung, verwaltet die Kasse, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die

Niederschrift der Versammlungen an.

Zum erweiterten Vorstand gehören der Jugendwart, der Sportwart, der Freizeitreitwart

und der Platz- und Gerätewart.

Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen,

dass Mitglieder des Vorstandes eine pauschalierte Aufwandsentschädigung

(Ehrenamtspauschale) erhalten.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2.

Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der vom Vorstand

festgesetzten Tagesordnung und wenigstens 14 Tage vorher am schwarzen Brett zu

verkünden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor der

Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem sitzungsleitenden

Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

Kalenderjährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche

Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von

wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre hat 1 Stimme. Die

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit,

es sei denn, diese Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen.

Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen

erforderlich sind, können durch den Vorstand (im Sinne von § 26 BGB) beschlossen

werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(1) Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers für jeweils 2

Geschäftsjahre. Bei der Wahl ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so entscheidet ein 2. Wahlgang, an dem die

beiden Kandidaten teilnehmen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten

haben.

(2) Wahl des Sportwartes, des Freizeitreitwartes und des Platz- und Gerätewartes. Der

Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern vor dem vollendeten 18.

Lebensjahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnungen soweit Entlastung des

Vorstandes.

(4) Festsetzung der Beiträge und Gebühren.

(5) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(6) Wahl der Rechnungsprüfer.

(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Geschäftsjahr- und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand

aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den

Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur

Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden.

Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen

diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vereinsvermögen an den Tierschutz Leverkusen e.V. (Amtsgericht Köln, VR 400529), der

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

verwenden hat. Die Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist

ausgeschlossen.

 

Leverkusen, 4. Juli 1977

Stand: 25. Januar 2018

Stand: 25.Januar 2018